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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 20 WF 10/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss
Geschäftsnummer: 20 WF 10/07
14. März 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Ehescheidung;
hier: Prozesskostenhilfe
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 23. November 2006 - 3 F 166/06 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. April 2007 monatliche Raten in Höhe von 30 € auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.
Gründe:
(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)
Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach §§ 115 ZPO sind vom Antragsteller zu zahlende Monatsraten in Höhe von 30 € festzusetzen.
Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers - einschließlich der Erstattung von Mietkosten für das Lager - von 1752,49 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung. Ein geringeres Einkommen ist weder aus der Akte ersichtlich noch wurde ein solches vom Antragsteller nachgewiesen. Auf die Verfügung vom 7. Februar 2007 hat der Antragsteller nicht reagiert.
Hiervon abzuziehen sind die Kosten für Lagermiete von 248 €, die Unterhaltszahlung für Michelle von 260 € sowie die monatlichen Zahlungen an den Insolvenzverwalter von 72,05 €. Außerdem sind abzuziehen die Kosten der Unterkunft und Heizung. Insoweit hat der Antragsteller als Nachweis lediglich einen Kontoauszug vorgelegt, aus welchem sich eine monatliche Überweisung von 809,27 € für "Miete Büro & Privat" ergibt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sonstige Büroräumlichkeiten angemietet hat, ist davon auszugehen, dass in diesem Betrag die Lagermiete von 248 € bereits enthalten ist, so dass an privaten Wohnkosten lediglich 561,27 € verbleiben. Wohnkosten in dieser Höhe stehen eindeutig nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers. Es kann deshalb offen bleiben, ob der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu folgen ist (vgl. hierzu auch - großzügiger - Zöller/Philippi, ZPO, 26 Aufl., § 115 Rdnr. 35). Die neben den Wohnkosten noch geltend gemachten monatlichen Abschläge für Strom, Gas und Kabel-TV gehören nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen (Zöller/Philippi, ZPO, 26 Aufl., § 115 ZPO Rdnr. 34).
Nach Abzug des Grundfreibetrages für Erwerbstätige in Höhe von 173 € und des Freibetrages für die Partei in Höhe von 380 € verbleibt ein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 58 €. Nach § 115 Abs. 2 ZPO folgt hieraus die festgesetzte Monatsrate von 30 €. Dass diese höher ist als von der Staatskasse im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemacht wurde schadet nicht, da das Beschwerdegericht an die Beschwerdebegründung nicht gebunden ist.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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